Häufige Fragen zur neuen 60-km/h-Regelung
Darf jetzt jeder SIMSON Reimport 60 km/h fahren?
Nein. Die 60 km/h gelten nicht automatisch. Das Fahrzeug muss die Voraussetzungen erfüllen und entsprechend genehmigt worden sein.
Welche Reimporte können infrage kommen?
Nach aktueller Veröffentlichung muss das Fahrzeug einem in der DDR genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen, spätestens am 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr gebracht worden sein und als verkehrssicher gelten.
Reicht das Baujahr als Nachweis?
Nicht zwingend. Die veröffentlichte Voraussetzung bezieht sich auf die erstmalige Inverkehrbringung bis einschließlich 28. Februar 1992. Welche Unterlagen hierfür im Einzelfall akzeptiert werden, sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Muss ich mit meinem Reimport zu DEKRA oder TÜV?
Eine technische Begutachtung wird bei vielen Fahrzeugen voraussichtlich Teil des Verfahrens sein. Ob im konkreten Fall eine Begutachtung nach § 21 StVZO erforderlich ist und welche Prüfstelle zuständig ist, sollte vorab mit der zuständigen Behörde beziehungsweise Prüforganisation geklärt werden.
Brauche ich danach eine normale Zulassung und ein Kennzeichen?
Die entsprechenden Kleinkrafträder bleiben nach der neuen Regelung zulassungsfrei. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen ist jedoch weiterhin der erforderliche Versicherungsschutz einschließlich Versicherungskennzeichen notwendig.
Reicht die Führerscheinklasse AM?
Wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt und entsprechend genehmigt wurde, kann es laut Mitteilung des Landes Sachsen-Anhalt mit der Fahrerlaubnisklasse AM gefahren werden.
Gilt die neue Regelung bereits in ganz Deutschland?
Die aktuell veröffentlichte Regelung betrifft Sachsen-Anhalt. Das Land hat ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass auch andere Bundesländer diesen Weg mitgehen. Wie andere Bundesländer künftig mit entsprechenden Anträgen umgehen, bleibt deshalb abzuwarten.