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Eine wichtige Nachricht für die SIMSON-Szene:

Reimporte können künftig 60 km/h fahren!

In Sachsen-Anhalt können künftig auch reimportierte Kleinkrafträder aus ehemaliger DDR-Produktion von der bekannten 60 km/h Sonderregelung profitieren.

Der Bund hat Sachsen-Anhalt eine entsprechende Genehmigung erteilt. Damit können geeignete Reimporte künftig den Fahrzeugen gleichgestellt werden, die ursprünglich für den DDR-Markt bestimmt waren.Das bedeutet: Ein passender SIMSON Reimport muss nicht mehr zwangsläufig auf 45 km/h beschränkt bleiben.

 

Was hat sich geändert?

Bislang bestand bei vielen SIMSON Reimporten ein entscheidender Nachteil: Obwohl die Fahrzeuge technisch oftmals weitgehend den DDR-Modellen entsprachen, konnten sie nicht von der historischen 60-km/h-Regelung profitieren.

Der Grund war ihre Vergangenheit: Die Fahrzeuge waren ursprünglich für den Export bestimmt und wurden nicht in der DDR in Verkehr gebracht.

Genau hier setzt die neue Regelung in Sachsen-Anhalt an.

Auch ein reimportiertes Kleinkraftrad aus ehemaliger DDR-Produktion kann nun die entsprechenden Übergangsregelungen des Einigungsvertrages nutzen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen muss ein SIMSON Reimport erfüllen?

Nach der aktuellen Mitteilung des Landes Sachsen-Anhalt müssen insbesondere drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Das Fahrzeug entspricht einem in der DDR genehmigten Fahrzeugtyp
    Der Reimport muss technisch einem Fahrzeugtyp entsprechen, für den es zu DDR-Zeiten eine entsprechende Genehmigung gab.
  • 2. Das Fahrzeug wurde spätestens am 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr gebracht
    Entscheidend ist also nicht nur das Baujahr. Die erstmalige Inbetriebnahme muss spätestens am 28.02.1992 erfolgt sein.
  • 3. Das Fahrzeug ist verkehrssicher
    Das Fahrzeug ist in einem technisch einwandfreien Zustand und verfügt über die bauartentsprechende Beleuchtungs- und Signalanlage.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss auch die Verkehrssicherheit des Kleinkraftrades festgestellt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrzeug von den entsprechenden Übergangsregelungen profitieren.

Dann sind 60 km/h und Führerscheinklasse AM möglich - Das ist für viele Besitzer der entscheidende Punkt:

Wird der Reimport entsprechend genehmigt, kann das Kleinkraftrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h betrieben werden.

Laut dem Land Sachsen-Anhalt bleibt das Fahrzeug dabei zulassungsfrei und darf mit der Fahrerlaubnisklasse AM gefahren werden.

Wichtig: Zulassungsfrei bedeutet nicht, dass das Fahrzeug ohne Versicherung gefahren werden darf. Für ein entsprechendes Kleinkraftrad ist weiterhin ein gültiges Versicherungskennzeichen erforderlich.

Wie läuft die Genehmigung eines Reimports ab?

 

Hier sind derzeit noch nicht alle Details veröffentlicht.
Das Land Sachsen-Anhalt hat angekündigt, nun alles Notwendige zu veranlassen, damit die zuständigen Behörden entsprechende Anträge schnell bearbeiten können.

Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass bei vielen Reimporten zunächst eine technische Begutachtung erforderlich sein wird.
Bei Fahrzeugen ohne vorhandene passende Betriebserlaubnis kommt hierfür insbesondere eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO infrage. Solche Gutachten werden von entsprechend befugten Sachverständigen beziehungsweise Technischen Diensten erstellt. Auch die DEKRA nennt aus dem Ausland eingeführte Fahrzeuge ohne entsprechende Typgenehmigung ausdrücklich als typischen Anwendungsfall für § 21 StVZO.

Nach erfolgreicher Genehmigung und mit gültigem Versicherungsschutz kann das Kleinkraftrad entsprechend der erteilten Betriebserlaubnis genutzt werden.

Wichtig: Der konkrete Verwaltungsablauf für die neue Regelung wird derzeit noch umgesetzt. Informiere dich deshalb vor einer Begutachtung bei deiner zuständigen Behörde und der von dir gewählten Prüforganisation.

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Gerade Reimporte wurden in den vergangenen Jahren häufig günstig gekauft oder als Restaurationsprojekt aufgebaut. Vor einer technischen Begutachtung sollte das Fahrzeug jedoch technisch einwandfrei und möglichst eindeutig dem entsprechenden Original-Fahrzeugtyp zuzuordnen sein.

 

Der voraussichtliche Weg

  • Fahrzeug und vorhandene Dokumente prüfen
    Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere, Angaben zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nachweise über Fahrzeugtyp und Erstinverkehrbringung sollten zusammengestellt werden.
  • Technische Begutachtung
    Es wird geprüft, ob das Fahrzeug dem entsprechenden DDR-Fahrzeugtyp entspricht und verkehrssicher ist.
  1. Nachweis für die Betriebserlaubnis
    Je nach Ausgangssituation kann hierfür insbesondere ein Gutachten im Rahmen einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich sein.
  1. Antrag bei der zuständigen Behörde Mit den erforderlichen Unterlagen wird die Genehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt..
  1. Versicherung abschließen – und legal fahren
    Nach erfolgreicher Genehmigung und mit gültigem Versicherungsschutz kann das Kleinkraftrad entsprechend der erteilten Betriebserlaubnis genutzt werden..

 

 

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Häufige Fragen zur neuen 60-km/h-Regelung

 

Darf jetzt jeder SIMSON Reimport 60 km/h fahren?

Nein. Die 60 km/h gelten nicht automatisch. Das Fahrzeug muss die Voraussetzungen erfüllen und entsprechend genehmigt worden sein.

Welche Reimporte können infrage kommen?

Nach aktueller Veröffentlichung muss das Fahrzeug einem in der DDR genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen, spätestens am 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr gebracht worden sein und als verkehrssicher gelten.

Reicht das Baujahr als Nachweis?

Nicht zwingend. Die veröffentlichte Voraussetzung bezieht sich auf die erstmalige Inverkehrbringung bis einschließlich 28. Februar 1992. Welche Unterlagen hierfür im Einzelfall akzeptiert werden, sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Muss ich mit meinem Reimport zu DEKRA oder TÜV?

Eine technische Begutachtung wird bei vielen Fahrzeugen voraussichtlich Teil des Verfahrens sein. Ob im konkreten Fall eine Begutachtung nach § 21 StVZO erforderlich ist und welche Prüfstelle zuständig ist, sollte vorab mit der zuständigen Behörde beziehungsweise Prüforganisation geklärt werden.

Brauche ich danach eine normale Zulassung und ein Kennzeichen?

Die entsprechenden Kleinkrafträder bleiben nach der neuen Regelung zulassungsfrei. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen ist jedoch weiterhin der erforderliche Versicherungsschutz einschließlich Versicherungskennzeichen notwendig.

Reicht die Führerscheinklasse AM?

Wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt und entsprechend genehmigt wurde, kann es laut Mitteilung des Landes Sachsen-Anhalt mit der Fahrerlaubnisklasse AM gefahren werden.

Gilt die neue Regelung bereits in ganz Deutschland?

Die aktuell veröffentlichte Regelung betrifft Sachsen-Anhalt. Das Land hat ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass auch andere Bundesländer diesen Weg mitgehen. Wie andere Bundesländer künftig mit entsprechenden Anträgen umgehen, bleibt deshalb abzuwarten.

Wir halten euch auf dem Laufenden

Die Entscheidung ist ganz aktuell. Sobald weitere Informationen zum konkreten Genehmigungsverfahren, benötigten Unterlagen und zur technischen Begutachtung veröffentlicht werden, aktualisieren wir diese Seite.

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Quellen und Stand

Stand der Informationen: 14. August 2026

Grundlage sind die aktuelle Mitteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. August 2026 sowie die Berichterstattung von MDR Sachsen-Anhalt vom 14. August 2026.

MDR: „Neue Regel für Simson-Fahrer: Auch Reimporte dürfen Tempo 60 fahren“

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/ddr-re-import-freigabe,simson-motorrad-100.html

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskünfte zum jeweiligen Fahrzeug und Genehmigungsverfahren erteilen die zuständigen Behörden und Prüforganisationen.